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Hausbetreuungsgesetz

DAmy, tiez to nebude preklad zakona, myslim, ze mnohym by bol zbytocny, lebo vsak aj zakony su pisane casto takym dost nepristupnym jazykom....Vam len cchem vysvetlit, co a skade pochadza, co a skade sa odvija.....

HAUSBETREUUNGSGESETZ(zakon o domacej opatere)

Hausbetreuungsgesetz, BGBl. (to BGBl je Bundesgesetzblatt- vestnik)  I Nr. 33/2007, in der Fassung (v zneni)

BGBl. I Nr. 57/2008

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG)

(je to zakon s pravidlami o starostlivosti osob v domacej (privatnej) starostlivosti)

1. Abschnitt -1. odstavec

Allgemeine Bestimmungen vseobecne nariadenia

Geltungsbereich -oblast posobnosti

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. - plati pre opatrovanie osob v domacej starostlivosti, pricom tato moze byt vo forme samostatnej zarobkovej cinnosti (podnikatelky) alebo nesamostatnej (zamestnankyne)

(2) Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes gelten nur für Arbeitsverhält-nisse - nariadenia druheho odstavca tohto zakona platia iba pre zamestnanecky pomer -moja poznamka:  tu je presne to v com je zakotvene, ze ten druhy odstavec je platny iba pre ZAMESTNANECKY POMER, poprosim Vas precitajte si to 5x a potom mozno zakceptujete, preco je dolezite vobec uzavriet si s rodinou Werkvertrag-zmluvu. A jasne tu naozaj mate napisane V ZAKONE!!!!!, ze druhy odstavec neni platny pre podnikatelky, takze nan ani nemaju pravny narok.....Sorry ale je to tak baby.

1. zwischen einer Betreuungskraft, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und

a) der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen, oder

b) einem/einer gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art und

2. wenn die zu betreuende Person

a) Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleich-artige Leistung im selben Ausmaß hat oder

b) die zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufen 1 oder 2 gemäß dem BPGG oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat und für diese Person wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung dennoch ein ständiger Betreuungsbedarf besteht, und

3. wenn nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von min-destens der gleichen Dauer gewährt wird, und

4. wenn die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, und

5. wenn die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird.

(3) Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst

1. Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushalts-führung und der Lebensführung bestehen, sowie

2. sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.

(4) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange keine Um-stände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfor-derlich machen.

(5) Weiters gelten Tätigkeiten nach §§ 14 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.

1 Verweisungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der je-weils geltenden Fassung anzuwenden.

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2. Abschnitt - DRUHY ODSTAVEC , pozn: ten co je platny pre zamestnankyne a nie pre podnikatelky

Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen - pracovnopravne nariadenia

Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten

§ 3. (1) Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, mit Ausnahme der §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

(2) In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Ar-beitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Allfällige über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unter-brechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft nach Abs. 2 bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.

(4) Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer/innen während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden.

(5) Übertretungen der Abs. 2 bis 4 sind nach § 23 HGHAG zu bestrafen.

(6) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod der zu betreuenden Person auch dann, wenn ein/e An-gehörige/r der zu betreuenden Person Arbeitgeber/in ist.

Arbeitsverhältnisse zu Trägerorganisationen

§ 4. (1) Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/r gemeinnüt-zigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art stehen, gilt an Stelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, § 3 Abs. 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes.

(2) Abweichend von Abs. 1

1. sind § 19c, § 19d und § 26 AZG anzuwenden,

2. sind Übertretungen des § 3 Abs. 2 bis 4 nach § 28 Abs. 2 AZG zu bestrafen.poznamka: tu konci druhy odstavec, co bol platny iba pre zamestnankyne, nie pre podnikatelkyxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx


poznamka: treti odstavec je platny aj pre jedny aj pre druhe:

3. Abschnitt

Qualitätssicherung in der Betreuung

Handlungsleitlinien

§ 5. (1) Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Verein-barung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (§ 160 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) vorzugehen.

(2) Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in ver-pflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbie-ten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.

Zusammenarbeit

§ 6. Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Per-sonen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

Verschwiegenheit

§ 7. Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeits-

2. verhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhält-nis.

4. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Auf Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Juli 2007 liegt, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Ar-beit betraut.


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